Turn- und Sportverein Finkenwerder von 1893 e.V.
Mitglied im HSB

Stand: März 2009
V e r e i n s s a t z u n g
§ 1. Name und Sitz Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg zur Registernummer 69 VR 3079 eingetragen.
§ 2. Vereinsfarben
§ 3. Zweck
§ 4. Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder:
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
§ 5. Ende der Mitgliedschaft
§ 6. Ausschluss
§ 7. Beiträge und Vereinsvermögen 1. Beitragsarten
2. Grundbeitrag
3. Die Umlage für besondere Ereignisse
4. Die Abteilungsbeiträge
5. Einnahmen
6. Das Vereinsvermögen
§ 8. Organe des Vereins
§ 9. Vereinsversammlungen 1. Die Hauptversammlung
2. Die außerordentliche Hauptversammlung
3. Leitung der Versammlung
§ 10. Stimmrecht und Wählbarkeit, Abstimmungen
§ 11. Kassenprüfer
§ 12. Satzungsänderungen
§ 13. Der Vorstand
§ 14. Der Ehrenrat
§ 15. Die Abteilungen
§ 16. Ausschüsse
§ 17. Vereinsjugend
§ 18. Haftung
§ 19. Auflösung des Vereins
§ 20. Inkrafttreten
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Finkenwerder von 1893 e.V.“. Er ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss des „Finkenwärder Männerturnverein von 1893“ und des „Finkenwärder Sportverein von 1924“ und hat seinen Sitz in Hamburg.
Er ist ein Selbstverwaltungsorgan des Hamburger Sports und Mitglied des Hamburger Sportbundes sowie der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg zur Registernummer 69 VR 3079 eingetragen.
§ 2. Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind grün und weiß. Die Farben sind bei sportlichen Veranstaltungen zu verwenden.
§ 3. Zweck
Der Zweck des Vereins ist die allgemeine Körpererziehung, die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern sowohl ein möglichst breites Sportangebot zu bieten als auch eine auf hanseatische Tradition beruhende Freundschaft zu pflegen.
Jede politische und konfessionelle Betätigung, sowie alle Formen militärischer Ausbildung sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt als Mitglieder:
a) Aktive,
b) Passive,
c) Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Bei volljährig gewordenen Minderjährigen setzt sich die Mitgliedschaft automatisch fort, es sei denn, diese wird fristgerecht gekündigt.
Über Anträge auf passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder des Vereins werden. Sie müssen auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung bestätigt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.
§ 5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Eingangs der Kündigung in der Geschäftsstelle folgt.
b) Tod,
c)Persönliche Insolvenz des Mitgliedes,
d) Ausschluss,
e) Auflösung des Vereines,
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.
§ 6. Ausschluss
(1) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Höhe von mindestens 6 Monatsbeiträgen in Rückstand geraten ist.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Ehrenrat bei:
a) Verstoß gegen die Satzung
b) Verstoß gegen eine Abteilungsordnung
c) Schädigung des Vereinsansehens
Vor der Entscheidung muss das betroffene Mitglied gehört werden.
Der Ausschluss wird durch schriftliche Mitteilung wirksam.
Die Entscheidung des Ehrenrates schließt das vereinsinterne Verfahren ab. Bei minderschweren Fällen kann der Ehrenrat von einem Ausschluss absehen und das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte auf Zeit oder eine Verwarnung anordnen.
§ 7. Beiträge und Vereinsvermögen
(1) Beitragsarten
Die Beiträge setzen sich zusammen aus
§ der Aufnahmegebühr
§ dem Grundbeitrag,
§ der Umlage für besondere Ereignisse,
§ den Abteilungsbeiträgen.
(2) Grundbeitrag
Der Grundbeitrag ist ebenso wie die Aufnahmegebühr von jedem Mitglied ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer Abteilung zu zahlen. Er dient der Deckung der allgemeinen Kosten des Vereins.
Soweit die Zahlung von Verbandsbeiträgen erforderlich ist, werden diese pauschal mit dem Grundbeitrag erhoben.
Die Höhe der monatlichen Beiträge, der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden von der Hauptversammlung festgelegt.
a) Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten und sollten in der Regel im Bankeinzugsverfahren geleistet werden.
b) Jedes Mitglied ist zur Einlösung der sich aus der Einzugsermächtigung ergebenden Verbindlichkeit verpflichtet. Änderungen der Kontonummer und des Bankinstitutes sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung ist das Mitglied verpflichtet, anfallende Gebühren, die das Bankinstitut dem Verein in Rechnung stellt, zu übernehmen.
c) Über befristete Beitragsbefreiung aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
d) Die Höhe der Beiträge für passive Mitglieder errechnet sich aus den anfallenden Verwaltungskosten. Diese werden vom Vorstand bei Bedarf ermittelt.
(3) Die Umlage für besondere Ereignisse.
Die Höhe der monatlichen Umlage für besondere Ereignisse wird von der Hauptversammlung festgelegt.
Für die Zahlung gilt Ziffer 2 sinngemäß.
(4) Die Abteilungsbeiträge
Neben dem Grundbeitrag werden Abteilungsbeiträge erhoben. Diese können auch in Sach- oder Arbeitsleistungen bestehen.
Über die Höhe der Abteilungsbeiträge und die Art der Sach- oder Arbeitsleistungen entscheiden die Jahresversammlungen der einzelnen Abteilungen. Die Abteilungsordnungen müssen eine entsprechende Beitragsregelung enthalten.
Die Beitragsentscheidungen der Abteilungen müssen von dem Vorstand genehmigt werden.
Für die Zahlung gilt Ziffer 2 sinngemäß.
(5) Einnahmen
Soweit aus sportlichen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, insbesondere auf Vorgaben der Verbände, so fallen diese in das Vereinsvermögen.
(6) Das Vereinsvermögen
a) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Vermögen des Vereins selbst und dem Vermögen der einzelnen Abteilungen.
b) Das Vereinsvermögen wird durch den Vorstand nach Maßgabe der Satzung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltet.
Zum Vereinsvermögen gehört auch die Umlage für besondere Ereignisse. Überschüsse aus dieser Umlage müssen am Jahresende an das allgemeine Vereinsvermögen abgeführt werden.
c) Das Vermögen der einzelnen Abteilungen wird getrennt vom Vereinsvermögen durch die Abteilungen verwaltet. Dabei gelten sinngemäße alle Grundsätze, die auch für die Verwaltung des Vereinsvermögens gelten.
Hinsichtlich der Verwaltung sind die Obleute der Abteilungen oder die nach den Abteilungsordnungen bestellten Vertreter entsprechend § 30 BGB bevollmächtigt, die erforderlichen Geschäfte mit Wirkung für den Verein vorzunehmen, solange sie im Rahmen des genehmigten, nicht überschuldeten Finanzplanes stehen. Für außergewöhnliche Geschäfte außerhalb des Finanzplanes und zur Eingehung von Verbindlichkeiten ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
Etwaige Überschüsse verbleiben grundsätzlich im Vermögen der Abteilungen und werden nicht an das allgemeine Vereinsvermögen abgeführt.
d) Abteilungen, die sich eine eigene Verwaltung nicht leisten können oder wollen, sind berechtigt, den Geschäftsverwalter des Vereins mit der Verwaltung zu beauftragen.
Dabei ist für die Durchführung der Verwaltung eine angemessene Vergütung an den Verein aus dem Abteilungsvermögen zu zahlen.
Der Verein ist nicht berechtigt aus den jeweiligen Abteilungsvermögen Entnahmen für eigene Zwecke oder für Zwecke anderer Abteilungen zu tätigen.
Er darf das Abteilungsvermögen weder belasten noch verpfänden. Erträge aus den Abteilungsvermögen sind den Abteilungsvermögen zuzuführen.
e) Abteilungen, die zur Aufbringung eines eigenen ausreichenden Abteilungsbeitrages nicht in der Lage sind, können vom Verein subventioniert werden. Hierzu erhebt der Verein neben dem Grundbeitrag gemäß § 7.1 einen Unterstützungsbeitrag von allen Vereinsmitgliedern, der der unterstützten Abteilung zur Verfügung gestellt wird.
f) Einzelnen Mitgliedern können weder am Vereinsvermögen noch am Vermögen der Abteilungen Rechte eingeräumt werden.
§ 8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Der Ehrenrat.
§ 9. Vereinsversammlungen
(1) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Ihre Beschlüsse gehen allen anderen vor. Sie findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Termin für die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand festgelegt und bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Aushang und Bekanntmachung im Vereinsspiegel bekannt gemacht.
Die Einladung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnungspunkte 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für die schriftliche Mitteilung reicht es aus, wenn die vollständige Einladung im Vereinsspiegel abgedruckt ist. Für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zuganges reicht die Feststellung, das der Vereinsspiegel ordnungsgemäß zur Post aufgegeben worden ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 80 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, ist einer erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung muss in diesem Fall den Hinweis enthalten, dass die Versammlung auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 80 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden so wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
3. Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entwurf des Haushaltsplans
6. Entlastung
7. Wahlen
8. Festsetzung der Beiträge
9. Haushaltsplan
10. Anträge
Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden und müssen spätestens 5 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht worden sein. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen. Anträge, die später als fünf Wochen vor der Hauptversammlung eingegangen sind und die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können vorbehaltlich § 12 Satz 2 nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
(2) Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter Einhaltung der für die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung geltenden Regeln einberufen werden, wenn
1. der Vorstand dies für erforderlich hält oder
2. 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Leitung der Versammlungen
Die Hauptversammlungen werden nach den Bestimmungen von § 13 durch den Vorstand geleitet. Der Leiter der Hauptversammlung bestimmt den Protokollführer.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10. Stimmrecht und Wählbarkeit, Abstimmungen
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar als Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Abstimmungen finden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der 1. Vorsitzende und der Pressewart werden in den Jahren mit geraden Zahlen, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsverwalter, der Schriftwart und der Sportwart im folgenden Jahr von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Wahl des Vereinsjugendwartes erfolgt gemäß § 17 der Satzung.
Der Vereinsjugendwart wird durch die Hauptversammlung in den Jahren mit geraden Zahlen bestätigt.
§ 11. Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen haben.
Der 1. Kassenprüfer wird in den Jahren mit geraden Zahlen, der 2. Kassenprüfer im folgenden Jahr gewählt.
Sie haben der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, den Abteilungsleitungen noch dem Ehrenrat angehören und nicht in unmittelbarer Folge gewählt werden.
§ 12. Satzungsänderungen
Beschlüsse auf Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer 3/4Mehrheit der auf der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
§ 13. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsverwalter,
c) dem Vereinsjugendwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Pressewart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsverwalter und der Vereinsjugendwart. Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Ausschüsse und berichtet der Hauptversammlung über seine Arbeit. Er legt der Hauptversammlung den Geschäftsbericht, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan vor.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss der 1. oder der 2. Vorsitzende sein.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, die Hauptversammlung oder sonstige Tagungen.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.
Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Hauptversammlung.
§ 14. Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder einer Abteilungsleitung angehören dürfen. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Ehrenrat ist zuständig für:
Einsprüche gegen Ausschlüsse und Vereinsstrafen
Einsprüche gegen Beschlussfassungen des Vorstandes, die die satzungsgemäßen Rechte eines einzelnen Vereinsmitgliedes betreffen.
Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung unter sinngemäßer Beachtung der Regelungen, die die Zivilprozessordnung für ein ordnungsgemäßes Verfahren aufstellt, und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
§ 15. Die Abteilungen
Jede Sportart bildet eine Abteilung.
Jede Abteilung hat eine Abteilungsordnung.
Die Abteilungen ( Sportarten ) werden von mindestens einem Obmann und einem Jugendwart geleitet; diese können sich bei Bedarf vertreten lassen.
Der Obmann und der Jugendwart sollten durch Wahlen bei einer Abteilungsjahresversammlung gewählt werden.
Die gewählte Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Die Abteilung hält mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung ab. Form und Beschluss werden durch die Abteilungsordnung geregelt.
Die Abteilungsleitungen haben sich an die Weisungen des Vorstandes zu halten. Vertretungen nach außen erfolgen entsprechend § 7 Ziffer 6c der Satzung.
Die Abteilungsordnung muss satzungskonform sein und folgendes beinhalten:
1. Zweck der Abteilung
2. Organe
3. Finanzplanung
4. Pflichten und Rechte der Mitglieder
5. Anhänge sind zulässig.
Sie wird durch den Vorstand in Kraft gesetzt.
Das Nutzungsrecht der Anlagen einer Abteilung obliegt im Rahmen der Vereinssatzung und der jeweiligen Abteilungsordnungen den betreffenden Abteilungen.
Der Abteilungsleiter hat dem Vorstand einen von der Abteilungsversammlung genehmigten Finanzplan vorzulegen.
Einmal im Jahr ist ein Bericht der Abteilung im Vereinsspiegel zu veröffentlichen.
§ 16. Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der die Sitzungen des Ausschusses einberuft, leitet und dem Vorstand über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
In besonderen Fällen kann der Vorstand über den Rahmen seiner Mitglieder hinaus Mitglieder/ Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
§ 17. Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Vereinsjugend organisiert sich selbständig und regelt ihre Belange durch eine Jugendordnung.
Die Jugendordnung muss satzungskonform sein und enthalten:
1. Organe a) Jugendvollversammlung
b) Jugendausschuss
2. Aufgaben
§ 18 Haftung
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 3 und/ oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 19. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Sie ist erst gültig, wenn der gleiche Beschluss in einer vier Wochen darauf folgenden Hauptversammlung durch die Anwesenden mit 4/5Mehrheit Bestätigung findet.
Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das nach Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund, mit der Auflage, es den Zwecken des Sport der hamburgischen Bevölkerung zu widmen.
§ 20. Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12. April 2005 in Kraft getreten.
Die bisherige Satzung vom 05. September 1995 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Hier geht es zum download: aktuelle Satzung Download


